AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kellner & Kunz AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kellner & Kunz AG

Stand März 2024

1. Anwendungsbereich:

1.1. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.
1.2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.
1.3. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

2. Vertragsabschluss:

Die Annahme der Warenbestellung erfolgt durch Lieferung oder Auftragsbestätigung. Für den vertraglichen Lieferungs- und Leistungs- umfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung, bei deren Fehlen, des Lieferscheines und der Rechnung maßgeblich. Weicht dieser vom Inhalt der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Kunden als gegeben, wenn er nicht binnen 4 Tagen ab Zugang mit Einschreiben widerspricht.

3. Preise:

Der Mindestbestellwert beträgt € 40,- netto. An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen gebunden. Nach dieser Zeit berechnen wir unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise. Falls kein besonderes Angebot vorliegt, gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung laut unserer Preisliste gültigen Preise. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Kalkulationsunterlagen. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Material- und Kostensteigerungen, Preiserhöhungen unserer Lieferanten, erhöhte Steuern und Abgaben sowie Preiserhöhungen durch höhere Gewalt berechtigen uns auch zur Berichtigung vereinbarter Preise.

4. Zahlungsbedingungen:

4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum bei Vergütung von 1,5% Skonto, innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Besteller uns gegenüber mit anderen Zahlungsverpflichtungen in Zahlungsverzug gerät.

4.2 Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang monatlich 1% vom Rechnungsbetrag an Verzugszinsen zu berechnen. Allfällige Teilzahlungsabmachungen haben nur solange Gültigkeit, als die vereinbarten Zahlungen geleistet werden. Wir haben das Recht, bei Nichteinhaltung von Teilzahlungsabmachungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa gegebener Wechsel, sofortig Bezahlung zu fordern.

4.3 Wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bezahlung nicht nachkommt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so wird die gesamte restliche Schuld fällig, auch soweit Wechsel mit einer späteren Fälligkeit laufen. Wird diese Restschuld nicht sofort beglichen, so sind wir berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Rückbehaltungsrechte zu verlangen.

4.4 Die Fälligkeit des Entgeltes wird durch die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Produkthaftungs- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Wegen derartiger Ansprüche stehen dem Kunden auch keinerlei Zurückbehaltung, Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung zu. Forderungen gegenüber uns aus anderen Geschäftsfällen können nur nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder nach Anerkenntnis unsererseits gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden.

4.5 Mit Zustimmung des Kunden zur elektronischen Rechnungslegung bekommt er sämtliche Rechnungen mit digitaler Signatur auf elektronischem Weg an die von ihm bekannt gegebene E-Mail- Adresse zugestellt (per EDI, pdf). Der Kunde verzichtet damit auf die Zusendung der Rechnung per Post.

5. Lieferbedingungen:

5.1 Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.

5.2 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.

5.3 Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.

5.4 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5.5 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes haften wir nicht. Eine Versicherungspflicht unsererseits gegen Transportschäden besteht nicht.

5.6 Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.7 Für Aufträge ab einem Warennettowert von € 399,- liefern wir frei Haus. Versandart nach unserer Wahl. Für Aufträge unter einem Warennettowert von € 399,- werden die üblichen Fracht- und Verpackungsspesen in Anrechnung gebracht. Die Außenverpackung wird zu Selbstkosten verrechnet und außer bei EURO-Paletten nicht zurückgenommen.

5.8 Die Abfertigung von Expresssendungen erfolgt zu Lasten des Empfängers.

6. Lieferfrist:

Die Angaben über Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferpflicht unsererseits ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder anderen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Bleibt der Besteller mit der Zahlung länger als 30 Tage im Rückstand, werden bei ihm Pfändungen durchgeführt oder verschlechtert sich seine Vermögenslage beträchtlich, sind wir berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Lieferverträgen zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Ansprüche des Kunden wegen allfälliger Verzugsschäden oder -folgen sind gänzlich ausgeschlossen, d. h. es wird keine Haftung für verspätete Lieferung als auch Folgeschäden übernommen, insbesondere wenn diese auf Verschulden Dritter, wie Lieferanten oder Transportunternehmen zurückzuführen sind.

7. Eigentumsvorbehalt:

Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber, gleich aus welchem Grund diese entstanden sein mögen, unser Eigentum. Wenn der Kunde mit Scheck oder Wechsel zahlt, gilt die Verbindlichkeit uns gegenüber erst abgedeckt, wenn diese Papiere eingelöst sind. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die nicht vollständig bezahlten Waren dürfen nicht weiter veräußert oder verpfändet oder zur Sicherungsübereignung herangezogen werden. Sollte ein Gerichtsvollzieher die gelieferte Ware pfänden wollen, so ist gegenüber dem Gerichtsvollzieher unser Eigentum unter Nennung unserer Firma und unserer Anschrift zu behaupten. Von eventuellen Pfändungen müssen wir sofort in Kenntnis gesetzt werden. Falls die von uns gelieferten Waren entgegen dem Verbot des Kunden veräußert werden, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen des Kunden. Sofort nach Entstehung der Forderungen des Kunden gegenüber dem Dritten, gelten diese als an uns unwiderruflich abgetreten und der Kunde ist verpflichtet, uns bei aufrechten verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen seine Kunden mitzuteilen.

8. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung:

8.1 Die gelieferten Waren sind vom Kunden im Sinne der §§ 377, 378 UGB sofort sorgfältig zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche – insbesondere auch Schadenersatzansprüche – auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu beschreiben. Kann bei Übernahme keine sofortige Prüfung stattfinden, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden. Bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel, muss binnen 4 Tagen ab Anlieferung detailliert schriftlich gerügt werden.

8.2 Hat die gelieferte Ware Mängel oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Andere oder weitere Ansprüche, insbesondere Entgeltminderung, bestehen nicht. Natürlicher Verschleiß, sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nachlässigkeit und Änderungen ohne unsere Genehmigung schließen jede Gewährleistung aus.

8.3 Eine Haftung für allfällige Mangelfolgeschäden unsererseits ist ausgeschlossen.

8.4 Zugunsten Dritter sind Schutzwirkungen aus diesem Vertrag ausgeschlossen. Wenn sich uns gegenüber Ansprüche für den Kunden ergeben, anerkennt der Kunde, dass ihm Ansprüche nur nach Maßgabe dieser Bedingungen und nur in jenem Umfang zustehen, in dem uns Ansprüche gegen die Herstellerfirma des jeweils mangelhaften Produktes eingeräumt sind.

8.5 Erfolgt eine Bestellung anhand von Vorgaben des Kunden in Abweichung einer Standardversion unseres Liefersortimentes, so erfolgt die Ausführung ohne jegliche Haftung unsererseits für die Belastbarkeit dieser Sonderanfertigung auf Risiko des Kunden. Uns trifft dabei keine wie immer geartete Warn-, Prüf- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich der Eignung oder Belastbarkeit dieser Sonderfertigung für bestimmte Einsatzgebiete. Jegliche Schadenersatzansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

8.6 Bei Verbindungselementen mit galvanischen Überzügen, welche auf die Festigkeitsklasse 10.9 oder höher vergütet sind, besteht die Gefahr der Wasserstoffversprödung. Auch bei thermischer Nachbehandlung kann ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden. Es wird ausdrücklich auf die dadurch allfällig einhergehende Belastbarkeitsminderung hingewiesen. Deshalb erfolgen solche Überzüge nur auf Wunsch und Risiko des Kunden. Jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind dabei ausgeschlossen.

8.7 Kunden, welchen wir zur vereinfachten Abwicklung ihrer Bestellungen bei uns ein EDV-Programm zur Verfügung stellen, ist es nicht gestattet, dieses zu verändern, zu kopieren, weiter zu geben oder anderweitig zu nutzen. Die Installation (bzw. Deinstallation) und die Zurverfügungstellung erfolgt unsererseits je kostenlos. Für allfällige Störungen im EDV-System des Kunden haften wir keinesfalls. Im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehung ist es uns – korrespondierend zur Installation – ausdrücklich zu gestatten, dieses Programm im EDV-System des Kunden zu deinstallieren. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung gilt vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche eine Pönale von Euro 100.000,- als vereinbart.

9. Retouren:

Eine Rücksendung gelieferter Ware an uns kann nur mit schriftichem Einverständnis und zu den von uns zuvor festgelegten Bedingungen stattfinden. Jedenfalls hat die Rücksendung franko und ohne Nachnahme auf Gefahr und Kosten des Kunden zu erfolgen. Bei Sonderfertigungen sind keine Warenrücknahmen möglich.

10. Trade Compliance:

10.1 Der Besteller sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.

10.2 Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.

10.3 Der Besteller muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz (1) durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.

10.4 Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt uns die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Besteller von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen (1), (2) oder (3) freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin sind wir berechtigt, vom Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

10.5 Der Besteller ist verpflichtet uns über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze (1), (2) oder (3) zu unterrichten. Der Besteller stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Wir werden die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) unterrichten.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht:

11.1 Als Erfüllungsort gilt Wels vereinbart.

11.2 Als Gerichtsstand gilt das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart.

11.3 Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Regelungen aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen kommen nicht zur Anwendung.

 

 

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